Official Document

Vereinssatzung

Statutes and Articles of Association for Refugees Emancipation e.V.

I Benennung, Sitz, Zielsetzung

Artikel 1: Name, Sitz Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet: Refugees Emancipation (RE e.V)

Es wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen und führt den Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Potsdam.

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Refugees Emancipation (RE e.V) verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Artikel 2: Vereinszwecke

Die Vereinszwecke von Refugees Emancipation dienen der Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Migranten mit Fluchthintergrund in Deutschland, und der Förderung der Bildung.

Diese Zwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Bildung durch Vermittlung von Computerkenntnissen an Flüchtlinge und Migranten (Word, Excel, Windows, Linux, Webseiten, u.s.w) durch die Installation von Computern und Internetnetzwerk in Heimen, und die Bedienung/Anwendung von Computern, um ihnen den Zugang zu den modernen Kommunikationstechnologien zu gewähren.
  • Emanzipierung und Selbstbestimmung von Flüchtlingen und Migranten durch Bildung.
  • Flüchtlingen und Migranten die Möglichkeit zur Integration in die Gesellschaft, aufgrund ihrer sozialen Benachteiligung, zu verschaffen.
  • Dies betrifft sämtliche Instrumente, Veranstaltungen, wie Versammlungen, Seminare, Kolloquien, Konferenzen unter Teilnahme von Asylsuchenden, Migranten und deutschen Staatsbürgern.
  • Emanzipation von Flüchtlingen durch Information über Organisationen und Institutionen, die ihre Bildung fördern.
  • Herstellung von Webseiten und Printmedien, wie Magazine für Flüchtlinge.
  • Unterrichtung von Flüchtlingen und Migranten in verschiedenen Fächern, wie z.B. Projektmanagement, interkulturelle Aktivitäten und bildende Künste, mit verschiedenen deutschen Organisationen.
  • Veranstaltung kostenlosen Deutschunterrichts für Flüchtlinge und Migranten.
  • Es ist die Aufgabe alle Instrumente, wie Veranstaltungen, Veröffentlichungen, u.s.w., die politischen Verantwortlichen auf die Forderungen der Mitglieder von Refugees Emancipation aufmerksam zu machen.

II Mitglieder

Artikel 3: Mitglieder

Refugees Emancipation setzt sich aus verschiedenen Gruppierungen zusammen: natürliche Personen und Organisationen, als juristische Personen.

Alle volljährige Personen die in Deutschland leben, können Mitglied werden. Jedoch können nur natürliche Personen, die einen Status als Flüchtling besitzen oder Migranten, die einen Flüchtlingshintergrund in Deutschland haben, eine Vollmitgliedschaft besitzen und somit das Wahlrecht erhalten.

Alternativ zur Vollmitgliedschaft können natürliche Personen aber auch Organisationen noch in anderer Form als Mitglied von Refugees Emancipation mitwirken:

  • als assoziierte Mitglieder
  • als passive Mitglieder

Die Mitgliedschaft beinhaltet für alle Mitglieder das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen.

Refugees Emancipation sieht drei Formen der Mitgliedschaft vor:

Vollmitglieder

Sind Flüchtlinge und Migranten, die Refugees Emancipation unter folgenden Konditionen beitreten können:

  • Unterstützung der grundlegenden Zielsetzungen von Refugees Emancipation und seiner grundlegenden Dokumente, die durch gemeinsame Beschlüsse verfasst werden.
  • Akzeptanz der Bestimmungen von Refugees Emancipation (Zustimmung zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages).

Assoziierte Mitglieder

Personen oder Organisationen, die an bestimmten Projekten von Refugees Emancipation interessiert sind, jedoch ohne in der ganzen Bandbreite der Arbeit eingebunden zu sein.

Passive Mitglieder

Personen oder Organisationen, die die Arbeit von Refugees Emancipation mit ihren Möglichkeiten unterstützen, durch ihr Engagement und ihren Sachverstand.


Artikel 4: Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Erklärung und Anerkennung der Vereinssatzung von Refugees Emancipation.

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft bei Refugees Emancipation zu jeder Zeit kündigen, in Form einer kurzen schriftlichen Mitteilung oder durch Tod.


Einladungen

Die Einladung zur Vollmitgliederversammlung erfolgt durch das Koordinationskomitee.

Hauptsächlich per Email werden zu Versammlung eingeladen. Nur Vereinsmitglieder ohne bekannte Email-Adresse werden per Brief mit einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat und Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte eingeladen.

Die Einladung ist zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt Anschrift des Mitglieds versandt wurde.


Beschlüsse

Die Beschlüsse der Vollmitgliederversammlung sind vom gewählten Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


Änderungen in Satzung

Zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zwecks oder Satzungsänderungen ist eine Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

Diese Änderung muss in einem neuen Protokoll mit ORIGINAL-Unterschrift des Protokollführers versehen sein.


III Organe

Artikel 5: Organe des Vereins

Die Vollmitgliederversammlung

Die Vollmitgliederversammlung ist das höchste Organ von Refugees Emancipation entsprechend der Satzung und findet mehrmals jährlich statt.

Das Koordinationskomitee beschließt die Tagesordnung der Versammlung und bereitet die Wahl der Delegierten vor. Die Sitzungen müssen mindestens einen Monat im Voraus bekannt gegeben werden.

Sie:

  • verfasst Dokumente von Programmen mit satzungsgemäßem Charakter
  • verabschiedet Programme und satzungsgemäße Dokumente
  • trifft Entscheidungen und verabschiedet Berichte über die Arbeit der Organe zwischen zwei Sitzungen
  • wählt und entlässt Koordinatoren und Mitglieder des Koordinationskomitees
  • trifft Entscheidungen in Bezug auf Beschwerden und Vorschläge

Die Generalversammlung

Einberufung einer Generalsammlung einschließlich aller Unterstützer.

Mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Koordinationskomitees wird die Generalversammlung innerhalb eines Monats abgehalten.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch das Koordinationskomitee.

Teilnahmeberechtigt sind:

  • Vollmitglieder
  • assoziierte Mitglieder
  • passive Mitglieder

Die Generalversammlung muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Protokollführers versehen sein.


Das Koordinationskomitee

Refugees Emancipation wird von einem Koordinationskomitee geleitet, das sich aus 3 Mitgliedern zusammensetzt. Es ist der Vorstand des Vereins:

  1. Koordinator/in (Administration, alleiniger Vorstand und Verwaltungsbeauftragte/r)
  2. Projekt- und Ausbildungsbeauftragte/r
  3. Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsbeauftragte/r

Alle drei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.


Artikel 6

Der Koordinator repräsentiert Refugees Emancipation gemäß Artikel 26 BGB.

Er managt die Organisation und koordiniert die Arbeit.

In Abwesenheit übernimmt der/die Projekt- und Ausbildungsbeauftragte die Repräsentation.


Artikel 7

Das Koordinationskomitee bestimmt die Handlungsweise des Vereins zwischen zwei Versammlungen in Übereinstimmung mit den Versammlungsbeschlüssen.

Es:

  • nimmt die Finanzplanung und den Sachbericht an
  • arbeitet Regeln und Bestimmungen aus, die die Führungspolitik betreffen

IV Ressourcen

Artikel 8

Die finanziellen Ressourcen bestehen hauptsächlich aus:

  • Spenden
  • örtlichen Subventionen
  • anderen legalen Mitteln gemäß deutscher Gesetzgebung

Artikel 9

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Artikel 10

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


V Abschließende Verfügung

Artikel 11

Das Refugees Emancipation Statut kann bei einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder der Versammlung geändert werden.


Artikel 12

Im Falle einer Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Brandenburg übertragen, mit der Auflage, es für die Förderung der Flüchtlingshilfe ausdrücklich und unmittelbar einzusetzen.


Artikel 13

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


Artikel 14

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Potsdam, den 09.01.2016

Übertragungsvermerk

Bei dem gescannten Dokument handelt es sich um eine Ablichtung.

Die elektronische Übertragung wurde gefertigt durch:

Amtsgericht Potsdam

Balfour van Burleigh, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Datum: 16.06.2016